Verordnung über die Arzneimittel (VAM)
Optometristen und die VAM
Der Bundesrat hat am 25. Januar 2023 eine Änderung von Artikel 52 Absatz 2 der Arzneimittelverordnung (VAM; SR 812.212.21) verabschiedet. Die Kompetenzen der Optometristen werden seitdem auch im Heilmittelrecht abgebildet.
Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudienganges in Optometrie FH können seit da eine kantonale Bewilligung zur eigenverantwortlichen Anwendung von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln erhalten, was ihnen die vollumfängliche Ausübung ihres Berufes entsprechend ihren erworbenen Kompetenzen – namentlich die eigenverantwortliche Anwendung von topischen diagnostischen Ophthalmika ermöglicht.
Die Änderung der VAM ist am 1. April 2023 in Kraft treten.
Die Kantonsapothekervereinigung KAV empfiehlt den Kantonen aufgrund von Art. 52 Abs. 2 VAM Arzneimittel für die topische diagnostische Anwendung durch Absolventinnen und Absolventen des Bachelorstudiengangs in Optometrie FH im Rahmen ihrer Berufsausübung.
Optometristinnen und Optometristen, die über eine Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung verfügen, können die Arzneimittel gemäss unten abrufbarer Liste ohne ärztliche Verordnung anwenden, sofern sie vom Kanton auch hierfür die entsprechende Bewilligung haben.