Weiterbildung gemäss GesBG
Lebenslanges Lernen gemäss GesBG
Um was geht es? Das GesBG stipuliert in Art. 3 Abs. b eine Wissensaktualisierung durch die Absolventen der vom GesBG erfassten Studiengänge: «Sie sind fähig, bei der Berufsausübung neue wissenschaftliche Erkenntnisse umzusetzen, ihre Fertigkeiten und Fähigkeiten laufend zu reflektieren und im Sinne des lebenslangen Lernens fortlaufend zu aktualisieren.»
Das GesBG sieht also vor, dass die unter eigener fachlicher Verantwortung arbeitenden Angehörigen der Gesundheitsberufe ihre Kompetenzen durch lebenslanges Lernen kontinuierlich vertiefen und weiterentwickeln müssen. Die Anforderungen an das lebenslange Lernen, wie beispielsweise an Inhalt und Umfang, sind bewusst nicht im GesBG spezifiziert worden. Sie sollen Gegenstand allfälliger kantonaler oder berufsverbandlicher Regelungen sein. Ausserdem muss letztlich der Arbeitgeber sicherstellen, dass die bei ihm angestellten Optometrist/innen qualifiziert sind und ihre Kompetenzen angemessen weiterentwickeln.
Der AOVS wirkt aktuell (Sommer 2024) in einer Arbeitsgruppe der Branche mit, welche Richtlinien für die Weiterbildung gemäss GesBG erarbeitet. Es ist geplant, dass diese Regeln für die Branche ab 1. Januar 2026 gelten sollen.